Wissen heißt die Welt verstehen. Wissen lehrt, verrauschter Zeiten Und der Stunde, die da flattert, Wunderliche Zeichen deuten. Und da sich die neuen Tage Aus dem Schutt der alten bauen, Kann ein ungetrübtes Auge, Rückwärtsblickend vorwärtsschauen. F.W. Weber, Dreizehnlinden
 Wissen heißt die Welt verstehen.Wissen lehrt, verrauschter ZeitenUnd der Stunde, die da flattert,Wunderliche Zeichen deuten.Und da sich die neuen TageAus dem Schutt der alten bauen,Kann ein ungetrübtes Auge,Rückwärtsblickend vorwärtsschauen.               F.W. Weber, Dreizehnlinden

Einwendungen

 

Hier ist nun der Text, den ich am 5. Oktober dem Bürgermeister anvertraut habe. Wie eben festgestellt, ist beim Einpflegen in diese Website das Schriftformat nicht einheitlich übernommen worden. Doch dürfte das nicht sehr stören. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhielt ich die Auskunft, daß alle schriftlichen Stellungnahmen nun gesammelt werden und auch auf die Stellungnahmen der 35 oder wie im Gemeindeblatt verlautbart, über 50 verschiedenen Behörden, die man angeschrieben hatte, gewartet werden müsse. Haben die Behörden keine Fristen zur Abgabe zu berücksichtigen? Die Sammlung und Sichtung würde nun noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor dem nächsten Frühjahr wäre nicht mit einem Fortgang zu rechnen.

 

Emendatur:

Lese LEP IV für LEP III

 

Ortsgemeinde Ebernhahn

Herrn Ortsbürgermeister Gemmer

 

56424 Ebernhahn

 

 

Ebernhahn, den 05.10.2015

 

 

Bebauungsplanvorhaben „Industriegebiet Kronenacker“ Ebernhahn – Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

 

Sehr geehrter Herr Ortsbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des Gemeinderates!

 

 

A)

Das o. g. Bebauungsplanvorhaben „Industriegebiet Kronenacker“ lehnen wir aus

  1. denkmalpflegerischen,

  2. historischen,

  3. landschaftsästhetischen,

  4.  biologisch-restitutiven,

  5. naturschutzrechtlichen,

  6. sicherheits- und verkehrstechnischen Gründen ab und beantragen, das Verfahren einzustellen.

 

Zu 1. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da das Areal Bodendenkmäler enthält.

Zu 2. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da das Areal dorf- und regionalgeschichtliche Bedeutung hat.

Zu 3. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da dieser das Areal in seiner landschaftsgestaltenden und landschaftsästhetischen Bedeutsamkeit zerstört.

Zu 4. Es bestehen Bedenken, da die biologisch-restitutive Funktion dieser Landschaft zerstört wird.

Zu 5. Es bestehen Bedenken, da das Areal Lebens- und Nahrungsraum vieler und geschützter Arten ist.

Zu 6. Es bestehen Bedenken, gegen den Eingriff, da durch diesen die Lebens- und Gesundheitssituation der Bürger verschlechtert wird.

 

B)

Obwohl die unter Punkt 3 des Bebauungsplans genannte „Begründung“ nicht normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist und ihr Inhalt keine Rechtswirkung entfaltet, möchten wir im Detail auf folgende Darlegungen verweisen und zu bedenken geben:

 

  1. „Die 1.228 Einwohner zählende Ortsgemeinde Ebernhahn…plant…die Ausweisung eines Industriegebietes westlich der Ortslage.“ (Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker Begründung vom 11.04.2015 , Seite 3; im folgenden abgekürzt „Begründung“).

Nach Aufweis der Tatsachen planen 11 Einwohner die Ausweisung eines Industriegebietes Kronenacker (siehe Beschluß des Gemeinderates vom 23.4.2015). Gegen die Planung eines Industriegebiets Kronenacker haben sich aus o. g. Gründen nach derzeitigem Stand im Rahmen der Mitgliedschaft in der Schutzgemeinschaft 124 Bürger ausgesprochen.

  1. „Die vorgesehene Bebauung soll überwiegend der Weiterentwicklung … der Firma ‚Schütz‘ dienen.“ (Begründung, Seite 3)

Das Bauvorhaben dürfte nicht nur überwiegend, sondern einzig der Firma Schütz dienen. Die Schutzgemeinschaft Kronenacker wendet ein, daß aus den vorliegenden Schriftsätzen unter dem Titel „Begründung“ nicht zu ersehen ist, inwieweit den 1.228 Einwohnern der Ortsgemeinde mit dem Planvorhaben zu einer dauerhaften und nachhaltigen Besserung der Wohnqualität, der Infrastruktur, der dörflichen Grundversorgung und der desolaten Umweltsituation gedient ist. Wir bitten um beweiskräftige und detaillierte Darlegung.

  1. „Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Einfügung des neuen Plangebietes in eine übergeordnete Gesamtkonzeption.“ (Begründung, Seite 3).

Wir zweifeln an, daß die sogenannte übergeordnete Gesamtkonzeption in ihren Entwicklungszielen bürgerliche, soziale, gesundheitliche und umweltbezogene Aspekte im Bereich der Ortsgemeinde Ebernhahn angemessen berücksichtigt hat. Wir bitten um Angabe, welche Bürger von Ebernhahn verantwortlich mitgewirkt haben an der Erstellung der übergeordneten Gesamtkonzeption. Wir nehmen nicht an, daß es Ziel einer übergeordneten Gesamtkonzeption ist, Flächenverbrauch und Bodenverlust in Ebernhahn zu erhöhen. Wir haben als Bürger keine Kenntnis von dieser übergeordneten Gesamtkonzeption und wurden auch nicht von den Planern der übergeordneten Gesamtkonzeption – wer immer das auch ist – befragt.

  1. „Die Ortsgemeinde Ebernhahn liegt gemäß Regionalem Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald im Strukturraumtyp 2 (verdichtete Räume) und hat die besondere Funktionszuweisung ‚Gewerbe‘ (G).“ (Begründung, Seite 3)

Auch bei der Erstellung dieses „Regionalen Raumordnungsplans“ sind die 1.228 Einwohner der Ortsgemeinde Ebernhahn u. W. nicht befragt oder über die Ergebnisse der Planung informiert worden.Wir bitten um Angabe, welche Bürger von Ebernhahn und andere Personen verantwortlich für die Erstellung dieses Raumordnungsplanes sind. Laut Raumordnungsgesetz ist das Ziel des Bundes, in verdichteten Räumen eine Verbesserung der Umweltsituation zu erwirken. So sieht es auch das Landesentwicklungsprogramm III von Rheinland-Pfalz vor, das vorschreibt, daß in hochverdichteten wie auch in verdichteten Räumen eine Struktur von Wohnbebauung, Arbeitsplätzen und Grün- und Freiflächen anzustreben ist, welche günstige Lebensbedingungen für die Bevölkerung gewährleistet. Wir fragen die Damen und Herren des Gemeinderates, inwieweit das Planvorhaben diesem Ziel der Verbesserung der Umweltsituation dient.

  1. „Die Einwohnerzahl liegt bei 1.228 Personen mit gleichbleibender bzw. leicht steigender Tendenz.“ (Begründung, Seite 3)

Wir bitten um Nachweise. Unseres Wissens geht die Enquete-Kommission „Kommunale Finanzen“ des Statistischen Landesamtes RLP (vom 28.01.2014 – Landtagsvorlage 123 EK 16/1-) von einem Bevölkerungsrückgang um -1,7 Prozent für verdichtete Räume und einem Anstieg des Altenquotienten von 31,3 auf 34,8 (+ 3,5) aus.

  1. „Einrichtungen für die Grundversorgung sind in der Ortsgemeinde Ebernhahn vorhanden.“ (Begründung, Seite 3).

Wir bitten um Nennung der Einrichtungen für die Grundversorgung in unserem Dorf, das zwischen 1999 und 2001 sämtliche Dienstleistungseinrichtungen (Gaststätten, Friseur, Textilien- und Lebensmittelhandel, Schreib- und Haushaltswaren, Metzgerei, Post, Bank) verloren hat. Man kann nur den Kopf schütteln, daß solche an der Realität vorbeigehenden Feststellungen im Namen der Ortsgemeinde in einem kommunalen Dokument erscheinen und offenbar ungeprüft übernommen wurden. Es besteht lediglich eine Bäckerei, die in absehbarer Zeit ebenfalls schließen wird.

  1. „Das Gebiet (i. e. Kronenacker) ist heute durch eine extensive landwirtschaftliche oder aufgegebene Nutzung geprägt und besteht zu einem überwiegenden Flächenanteil aus Grünland und Feldgehölzen mit verbrachten Obstbaumbeständen.“ (Begründung, Seite 5)

Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht aufgegeben: Das Gebiet wird für die Futtermittelgewinnung durch einen Bioland-Betrieb genutzt und wird zweimal im Jahr gemäht. Der Streuobstbestand wird gerafft und der Verwertung zugeführt, die Wildfrüchte werden gesammelt.

  1. Der Auszug aus der 2. Änderung des FNP der VG Wirges, 1997, auf Seite 5 der Begründung ist nicht aussagekräftig, da die Zeichenerklärungen fehlen. Wir bitten um Ergänzung.

  2. „Die erforderlichen Maßnahmen und Festsetzungen zur Vermeidung und zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach Abstimmung mit den Fachbehörden festgelegt und in den Bebauungsplanentwurf übernommen.“ (Begründung, Seite 6)

Es sind aus den Planentwürfen weder Ort noch Art der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen mit Klarheit zu ersehen. Die Abstimmung mit den Fachbehörden muß unter Einbeziehung und Befragung der Bürgerschaft erfolgen. Sollte unserem Antrag auf Einstellung des Planvorhabens wider Erwarten nicht stattgegeben werden, fordern wir, daß alle Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen wegen der prekären Lebens- und Umweltsituation der Einwohner Ebernhahns innerhalb der Ortsgrenzen Ebernhahns erfolgen müssen. Wir merken hier schon an, daß Maßnahmen der Abholzung und verbessernden Aufforstung im Gemeindewald zur guten forstlichen Praxis gehören und nicht als Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen gelten können. Die forstlichen Tätigkeiten beschneiden zudem die Betretung des Waldes und damit die ohnehin schon eingeschränkten Erholungsmöglichkeiten der Bürger zeitlich und räumlich über Wochen und Monate.

  1. „Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG … erfolgten gesonderte Erhebungen zum Vorkommen von Fledermausarten. Auf der Grundlage einer nachfolgenden Artenschutzprüfung wurden die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen benannt. Die Ergebnisse wurden in die Landschaftsplanung und in den Bebauungsplan integriert“. (Begründung, Seite 6)

Wir zweifeln diese sogenannte Artenschutzprüfung an. Das Gebiet ist wichtiger Nahrungs- und Quartierraum dieser Arten. Es wurde nur stichprobenartig untersucht. Eine Besenderung von eingefangenen Tieren wurde nicht vorgenommen.

  1. „Nach Rücksprache mit dem LBM … ist die Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße Nr. 300 nur über eine Linksabbiegespur möglich.“ (Begründung, Seite 6).

Wir fordern den Gemeinderat auf, diesen Eingriff aus dem Planvorhaben zu nehmen. Die Linksabbiegespur und zweite Einfahrt unterbricht völlig unnötig einen wichtigen Radfahr- und Wanderweg nach Ransbach und beschneidet weitere Grünflächen. Radfahr- und Wanderwege sollen die Nutzer vor dem Verkehr schützen. Es gehen und fahren hier ganze Familien her, Jugendliche teilweise mit Kopfhörer. Die Gefährdung dieser Personen wird durch eine Insellösung nicht gemindert. Der Rad- und Wanderweg würde unnötigerweise ein zweites Mal unterbrochen. Die Baumaßnahmen zwecks Schaffung einer Linksabbiegespur würden erhebliche Beeinträchtigungen des täglichen Berufsverkehrs auf Wochen und Monate bedeuten und die Lärmbelastungen steigern. Nach vollendeter Baumaßnahme würden Zuliefer- und Berufsverkehr innerhalb der Gemeinde Ebernhahn weiter zunehmen und die schon jetzt unzumutbare Lärm-, Schmutz-, Abgasbelastung und Straßenabnutzung noch weiter erhöhen.

  1. „Bei der Anbindung an die Landesstraße Nr. 300 ist auch die bereits vorhandene Behelfszufahrt auf die Autobahn Nr. 3 zu berücksichtigen.“ (Begründung, Seite 7)

Beides: Linksabbiegespur und Ausbau der Behelfsauffahrt für den Schütz’schen Schwerlastverkehr, der voraussichtlich nachts auf die Autobahn geleitet würde, würden den Verkehr vermehren und die als Artenschutzmaßnahme gedachte, völlig ungenügende Restfläche „Wiesenplacken“ weiter eingrenzen und mit Emissionen dieses Verkehrs belasten. Artenschutz sieht anders aus.

  1. „Für die innere Erschließung wird zunächst auf die Ausweisung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen verzichtet. Als Korridor für eine spätere Erschließungsstraße wird jedoch ein ca. 18 m breiter Streifen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang des geplanten Sichtschutzwalles im Osten des Plangebietes angelegt.“ (Begründung, Seite 7)

Dieser Bulldozer-Korridor für die 11 m tiefe Abgrabung und Aufschiebung des Geländes wird später zu einer internen Straße im Betriebsgelände ausgebaut. Das führt ebenfalls zu einer Weiterbelastung der verbleibenden Grünfläche und läuft dem Artenschutz völlig entgegen. Ebenfalls wird dieser Bulldozerkorridor schon während der Bauphase zu einem vermehrten Aufkommen von Verkehrsemissionen für die in der Nachbarschaft stehenden Wohnanlagen führen. Lärm-, Dreck- und Geruchsemissionen der Dieselmaschinen werden die Wohngebiete belasten. Auf Monate und Jahre hinaus wird die Nachbarschaft erst durch Bulldozerlärm, Bauerschütterungen, Dreck und Abgase bedrückt und anschließend durch den nicht endenden Industrieverkehrslärm der Berufs- und Zulieferfahrten und Schwerlasttransporte.

  1. „Anlagen für „kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, da diese dem Gebietscharakter nicht entsprechen.“ (vgl. Begründung, Seite 7).

Wir stellen fest, daß der „Kroneacker“ bisher sportlichen (Radfahrer, Jogger, Wanderer), sozialen (Selbstversorgung), gesundheitlichen (Feierabenderholung), kulturellen (Ernte, Jagd, landwirtschaftliche Flächenpflege, Heranführen der Kinder an die Natur, Regionalgeschichte) und kirchlichen (Gedenkkreuz) Zwecken diente. Das ist sein Gebietscharakter. Sollte der Gemeinderat sich gegen die Bedenken der Einwohner stellen und den Interessen des Investors Vorrang gewähren, fordern wir für die Ausweisung von Ausgleichsflächen eine in Form und Größe gleichwertige Fläche in unserer Gemarkung mit diesem Gebietscharakter. Zugleich erwarten wir die Sicherstellung des Gedenkkreuzes in seiner jetzigen Form, mit dem, trotz witterungsbedingter Schadhaftigkeit, nach den Vorgaben des kirchlichen Rechtes CIC can. 1171 ehrfurchtsvoll umgegangen werden muß, da eine Weihe auf ihm liegt. „Res sacrae…reverenter tractentur …etiamsi in dominio sint privatorum.“ (Heilige Sachen …sind ehrfurchtsvoll zu behandeln…selbst wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.)

  1. „Des Weiteren passt sich das neue Baugebiet durch eine derartige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung dem bestehenden Ortsbild sowie den angrenzenden Gewerbe- bzw. Industriegebieten an.“ (Begründung, Seite 7).

In all seiner sarkastischen Oberflächlichkeit enthält dieser Text zumindest den Hinweis auf das von Verdichtung, Zersiedelung, Überbauung und großräumigen Flächenverbrauch geschädigte Ortsbild. Man zweifelt, daß diese Zeilen durch Bürger Ebernhahns verfasst oder von Mitgliedern des Gemeinderates gutheißend gebilligt wurden. Der Text geht völlig an der Erkenntnis vorbei, daß nun auch noch die letzte landschaftsästhetisch schöne, mit Schutzcharakter versehene, ausdrücklich der „Belebung der Landschaft“[1] dienende Grünfläche mit Bulldozern plattgemacht und industrialisiert werden soll. Wir verwahren uns ausdrücklich gegen solcherart hanebüchene Begründungen und fordern, daß die „günstigen Lebensbedingungen“ in den verdichteten Räumen gemäß LEP III des Landes Rheinland-Pfalz für die Einwohner Ebernhahns endlich geschaffen und die Restbestände an landschaftlicher Schönheit für alle Bürger frei zugänglich und erhalten bleiben.

  1. Die Maße der baulichen Nutzung (vgl. Begründung, Seite 8) sind für Laien nicht aussagekräftig. Die Gebäude passen sich weder in Massierung, noch in ihrer äußeren Gestaltung und Voluminösität dem Ortsbild an. Auch ein sogenannter Sichtschutzwall (ein weiterer Erdwall in Ebernhahn) verhindert nicht die Verschandelung der Landschaft, vor allem nicht, wenn seine Wirkung durch Zulassen weiterer Aufstockungen der Hallenhöhen aufgehoben wird.

  2. „Weiterhin soll eine Beschränkung dafür Sorge tragen, daß die neu entstehenden Anlagen aus Richtung Ortslage Ebernhahn nicht mehr als nötig einsehbar sind.“ (Begründung, Seite 8).

Wie soll diese Beschränkung aussehen und im Plan festgeschrieben werden? Was ist „nicht mehr als nötig“? Wir bitten um Präzisierung. In der Bergstraße können jetzt schon die Anwohner beim Blick aus ihren Fenstern und Balkonen die massive Verschandelung und Verhässlichung der Landschaft durch die Schütz-Industriehallen in Siershahn wahrnehmen.

  1. „Ausnahmsweise ist …eine Überschreitung der angegebenen Höchstgrenzen der Gebäudehöhe um 2 m zulässig.“ (Begründung, Seite 9)

Welche Ausnahmen? Werden die Bürger innerhalb einer öffentlichen Befragung über die Ausnahmegenehmigung entscheiden? Wird daraufhin der Erdwall erhöht? Wird der Schattenwurf noch größer? Wir fordern die Rücknahme dieser „Ausnahmegenehmigung“.

  1. „Zudem ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Gebäudehöchstgrenzen mit untergeordneten, technisch notwendigen Aufbauten…um bis zu 10 m zulässig.“ Diese bizarre Ausnahme muß ebenfalls zurückgenommen werden, sie gibt der Landschaftsverschandelung Vorschub und läuft den Vermeidungsmaßnahmen entgegen.

  2. „Im gesamten Plangebiet ist die abweichende Bauweise…festgesetzt. Die Länge der Gebäude wird dabei nicht begrenzt.“ (Begründung, Seite 9).

Dies erlaubt groteske Gebäudelängen, die Auswirkungen auf Belichtung und Belüftung der Umgebung, sowie auf Brandschutz und Brandbekämpfung haben werden. Diese Festsetzung muß zurückgenommen werden.

  1. Sichtschutzwall (s. Begründung, Seite 9). Die Gestaltung des Erdwalls sollte nicht nur mit den zuständigen Behörden, sondern muß auch mit den Bürgern abgestimmt werden.

  2. Strom-, Fernmelde-, Gas-, Wasser- und Löschwasserversorgung (s. Begründung, Seite 9-10f).

Alle Bau- und Erschließungsmaßnahmen belasten zusätzlich die anliegende Wohnnachbarschaft, z. B. wenn das Schmutz- und Oberflächenwasser über den Kanal bei der Bahnunterführung abgeleitet werden soll. Wo soll die Gewässervorflut liegen? Sind davon Gemeindeflächen betroffen? Ist die unterirdische Infrastruktur für diese Kapazitäten ausgestattet? Muß sie erst angelegt werden? Woher laufen die Kanäle? Wer trägt die künftigen laufenden Unterhaltungskosten? Wir erwarten genaue und umfangreiche Information über die Planungen der Behörden.

  1. „Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Berggarten‘, Siershahn, wurde durch die Werner Genest und Partner Ingenieursgesellschaft mbH“…das schalltechnische Gutachten Nr. 422D4 G vom 97.11.2013 erstellt. Darin wurde bereits untersucht, welche Schallimmissionskontigente gemäß DIN 45691 … den gewerblichen Teilflächen des Plangebietes zuzuordnen sind, um die zulässigen Schallimmissionspegel in der schutzbedürftigen Nachbarschaft außerhalb des Plangebietes nicht zu überschreiten.“ (Begründung, S. 11)

„Auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Kronenacker‘ und den damit einhergehenden neuen Plandaten … ist nun das schalltechnische Gutachten Nr. 121G7 G vom 24.07.2015 …aufgestellt worden.“ (Begründung, Seite 11)

Die Ergebnisse dieser beiden Gutachten widersprechen sich hinsichtlich der Emmissionskontingente. Wir halten dies für einen planspielerischen Trick, der die Interessen des Investors begünstigt. Wir ersuchen den Gemeinderat nachdrücklich, im Interesse der entscheidungsbetroffenen Bürger zu handeln.

  1. „Für die in den Immissionsbereichen außerhalb des Plangebietes liegenden Immissionsorte IO 8 bis IO 13 dürfen nach DIN 45691 auf der Basis der oben genannten Emissionskontingente LEK folgende in nachfolgender Tabelle B dargestellte Zusatzkontingente LEK zus tags und nachts berücksichtigt werden.“ (Begründung, Seite 12)

Wir lehnen diese Toleranzen ab, weil wir sie als zusätzliche Begünstigung des Investors zum Nachteil betroffener Bürger ansehen.

  1. „Sollte eine Überschreitung der Immissionskontingente festgestellt werden, sind durch den Betrieb Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß die jeweiligen Kontingente eingehalten werden“. (Begründung, Seite 13)

Es besteht keine Vorgabe in den Planungsunterlagen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der Einhaltung oder Überschreitung der Immissionskontingente. Wie soll dauerhaft sichergestellt werden, daß die festzusetzenden Immissionskontingente auch eingehalten werden? Wir ersuchen den Gemeinderat, durch geeignete Mittel die Einhaltung der Immissionskontigente und -grenzen jederzeit überprüfbar zu halten. Wir erinnern nochmals daran, daß die Alt-Ortsbürgermeisterin, Frau Quernes, am 21.5.2014 schrieb: „Für den Ortsgemeinderat war in den zahlreichen Gesprächen mit der Firma Schütz stets von größter Bedeutung, daß für die Anwohner keine unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen durch ein mögliches Gewerbe- und Industriegebiet entstehen.“ Es ist beruhigend zu wissen, daß dies dem Gemeinderat in seinen zahlreichen Gesprächen mit der Firma Schütz stets von größter Bedeutung war. Vonseiten der Firma Schütz haben wir solche Versicherungen nicht vernommen, und die Art wie vonseiten der Firma Schütz in Sachen Schallgutachten vorgegangen wird (Einrichtung von Teilflächen, wodurch höhere Lärmemissionsgrenzen erreicht werden) flößt auch kein Vertrauen in die Einhaltung der zu treffenden Vereinbarungen ein.

Von den Geruchsemissionen ist bis dato überhaupt keine Rede. Die Produktionsstätten am Hauptsitz der Firma verströmen einen wahrnehmbaren Gestank, wie bei einem Sonntagsspaziergang in Selters festzustellen war.

 

C)

Desweiteren möchten wir auf Punkt 7 Schalltechnisches Gutachten Nr. 422D4 G der Werner Genest und Partner, sowie die schalltechnischen Stellungnahme vom 30.03.2015 verweisen und zu bedenken geben:

 

  1. Das Schalltechnische Gutachten Nr. 121G7 G vom 24.07.2015 ist nicht in das Inhaltsverzeichnis der Schriftsätze zur Aufstellung des Bebauungsplanes Industriegebiet Kronenacker aufgenommen worden!

Die Schallimmissionsmessungen in der Ortslage Ebernhahn vom 17./18.06.2015 sind in demselben zu finden und zeigen schon jetzt bestürzende Werte in allen drei Messgebieten an.

  1. Tabelle 1 „relevante Immissionsbereiche“ (Seite 3 zum Brief vom 30.03.2015) gibt eine Kategorisierung der Wohnbereiche an und teilt das Gebiet IO 9 (In der Grimmel 42) sowie IO 11(Alte Wiese 5) der Gebietsausweisung „Gebiet mit Zwischenwert“ zu. Wir verwahren uns gegen diese Einteilung und fordern, daß diese Gebiete als AW (Allgemeines Wohngebiet) ausgewiesen werden. Begründung:

  1. Die Ausweisung als „Gebiet mit Zwischenwert“ (dessen Gebietsumfang nirgends dokumentiert ist) ist im Oktober 2011 durch Absprache zwischen dem Schütz’schen Schallgutachter und der Verbandsgemeinde ohne Befragung und Information der Bürger erfolgt. Wir wollen wissen: Sind über diese Ausweisungen die Damen und Herren des Gemeinderats befragt oder informiert worden? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, warum wurde diese Gebietsausweisung nicht den betroffenen Bürgern mitgeteilt?

  2. IO 9 und IO 11 sind reine „Allgemeine Wohngebiete“, haben keine Mischnutzung und erfordern demnach einen Immissionsrichtwert von 55 dbA tags und 40 dbA nachts. Eine gemischte Nutzung in diesen Gebieten besteht nicht. In der Nähe des Gebietes IO 9 liegt lediglich die Rekultivierung Gottesgabe.

    Die Industrieanlagen des „Berggarten“, auf die in der Fußnote zur Tabelle Bezug genommen wird, waren ohne Bestehen eines Bebauungsplanes erweitert worden. Dieser ist erst nachträglich im Jahr 2012 aufgestellt worden. Wer erteilte die Baugenehmigung? Wurde von den Verantwortlichen der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt, daß hierbei regionalgeschichtlich relevante Fläche überbaut wurde? Aufgrund welcher Erlaubnis war es der Firma Schütz gestattet, das dort vorhandene Gewässer zu verschütten?

    Der Bebauungsplan ist erst nachträglich im Jahr 2012 aufgestellt worden. Die Bürgerschaft wurde vor vollendete Tatsachen gestellt. Die im Zuge des Planverfahrens Berggarten zwischen der Verbandsgemeinde und dem vom Investor bezahlten Schallgutachter vereinbarten Ausweisungen sind auch aus diesem Grund auf die Gebiete IO 9 und IO 11 nicht anwendbar.

 

D)

Das im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 5 genannte Sondergutachten Avifauna sehen wir als unvollständig an. Es zählt nur einzelne Arten auf.

 

E)

Das im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 6 genannte Fachgutachten Fledermäuse sehen wir ebenfalls als fragmentarisch an. Das Plangebiet wurde nicht vollständig untersucht. Eine Besenderung der eingefangenen Tiere erfolgte nicht.

 

F)

Der im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 4 genannte Umweltbericht ist in mehreren Teilen unvollständig.

Die genannten Kompensationsmaßnahmen sind weder in der Art angemessen, noch in der Lage bestimmt.

Wir fordern, falls der Gemeinderat die Anträge der Bürgerschaft abschlägig behandelt und den Interessen der Firma Schütz den Vorrang gibt, daß sämtliche Kompensationsmaßnahmen im siedlungsnahen Ortsbereich durchgeführt werden.

 

Wir behalten uns vor, weitere Stellungnahmen zum Bebauungsplan einzureichen und im Laufe des Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse oder Gutachten einzubringen.

 

Wir bitten um eine Eingangsbestätigung und darum, den vollständigen Text unseres Schreibens den Ratsgremien der Gemeinde für ihre Stellungnahme zuzuleiten.

Darüber hinaus beantragen wir Erörterung und Beantwortung unserer Stellungnahmen im weiteren Verfahren sowie die Aufnahme unserer Bedenken in die Stellungnahme der Gemeinde.

Mit Hinweis auf die dargelegten Gründe behalten wir uns vor, im weiteren Verfahren mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gegen diese unverantwortliche Bebauung vorzugehen.

 

 

 

Schutzgemeinschaft Kronenacker

gez. Petra Buhr

 

 


[1] siehe Biotopkartierung Osiris des Landes Rheinland-Pfalz

 

 

 

 

 

 

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