Hier ist nun der Text, den ich am 5. Oktober dem Bürgermeister anvertraut habe. Wie eben festgestellt, ist beim Einpflegen in diese Website das Schriftformat nicht einheitlich übernommen
worden. Doch dürfte das nicht sehr stören. Über den weiteren Verlauf des Verfahrens erhielt ich die Auskunft, daß alle schriftlichen Stellungnahmen nun gesammelt werden und auch auf die
Stellungnahmen der 35 oder wie im Gemeindeblatt verlautbart, über 50 verschiedenen Behörden, die man angeschrieben hatte, gewartet werden müsse. Haben die Behörden keine Fristen zur Abgabe zu
berücksichtigen? Die Sammlung und Sichtung würde nun noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Vor dem nächsten Frühjahr wäre nicht mit einem Fortgang zu rechnen.
Emendatur:
Lese LEP IV für LEP III
Ortsgemeinde Ebernhahn
Herrn Ortsbürgermeister Gemmer
56424 Ebernhahn
Ebernhahn, den 05.10.2015
Bebauungsplanvorhaben „Industriegebiet Kronenacker“
Ebernhahn – Verfahrensstand: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Sehr geehrter Herr Ortsbürgermeister, sehr geehrte Damen und Herren des
Gemeinderates!
A)
Das o. g. Bebauungsplanvorhaben „Industriegebiet
Kronenacker“ lehnen wir aus
-
denkmalpflegerischen,
-
historischen,
-
landschaftsästhetischen,
-
biologisch-restitutiven,
-
naturschutzrechtlichen,
-
sicherheits- und verkehrstechnischen Gründen ab und beantragen, das Verfahren einzustellen.
Zu 1. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da das Areal Bodendenkmäler
enthält.
Zu 2. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da das Areal dorf- und
regionalgeschichtliche Bedeutung hat.
Zu 3. Es bestehen Bedenken gegen den Eingriff, da dieser das Areal in seiner
landschaftsgestaltenden und landschaftsästhetischen Bedeutsamkeit zerstört.
Zu 4. Es bestehen Bedenken, da die biologisch-restitutive Funktion dieser
Landschaft zerstört wird.
Zu 5. Es bestehen Bedenken, da das Areal Lebens- und Nahrungsraum vieler und
geschützter Arten ist.
Zu 6. Es bestehen Bedenken, gegen den Eingriff, da durch diesen die Lebens- und
Gesundheitssituation der Bürger verschlechtert wird.
B)
Obwohl die unter Punkt 3 des Bebauungsplans genannte „Begründung“ nicht
normativer Bestandteil des Bebauungsplans ist und ihr Inhalt keine Rechtswirkung entfaltet, möchten wir im Detail auf folgende Darlegungen verweisen und zu bedenken geben:
-
„Die 1.228 Einwohner zählende Ortsgemeinde Ebernhahn…plant…die Ausweisung eines Industriegebietes westlich der Ortslage.“
(Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker Begründung vom 11.04.2015 , Seite 3; im folgenden abgekürzt „Begründung“).
Nach Aufweis der Tatsachen planen 11 Einwohner die Ausweisung eines Industriegebietes
Kronenacker (siehe Beschluß des Gemeinderates vom 23.4.2015). Gegen die Planung eines Industriegebiets Kronenacker haben sich aus o. g. Gründen nach derzeitigem Stand im Rahmen der Mitgliedschaft in
der Schutzgemeinschaft 124 Bürger ausgesprochen.
-
„Die vorgesehene Bebauung soll überwiegend der Weiterentwicklung … der Firma ‚Schütz‘ dienen.“ (Begründung, Seite 3)
Das Bauvorhaben dürfte nicht nur überwiegend, sondern einzig der Firma Schütz dienen. Die
Schutzgemeinschaft Kronenacker wendet ein, daß aus den vorliegenden Schriftsätzen unter dem Titel „Begründung“ nicht zu ersehen ist, inwieweit den 1.228 Einwohnern der Ortsgemeinde mit dem
Planvorhaben zu einer dauerhaften und nachhaltigen Besserung der Wohnqualität, der Infrastruktur, der dörflichen Grundversorgung und der desolaten Umweltsituation gedient ist. Wir bitten um
beweiskräftige und detaillierte Darlegung.
-
„Ein wesentliches Entwicklungsziel ist die Einfügung des neuen Plangebietes in eine übergeordnete Gesamtkonzeption.“ (Begründung, Seite 3).
Wir zweifeln an, daß die sogenannte übergeordnete Gesamtkonzeption in ihren
Entwicklungszielen bürgerliche, soziale, gesundheitliche und umweltbezogene Aspekte im Bereich der Ortsgemeinde Ebernhahn angemessen berücksichtigt hat. Wir bitten um Angabe, welche Bürger von
Ebernhahn verantwortlich mitgewirkt haben an der Erstellung der übergeordneten Gesamtkonzeption. Wir nehmen nicht an, daß es Ziel einer übergeordneten Gesamtkonzeption ist, Flächenverbrauch und
Bodenverlust in Ebernhahn zu erhöhen. Wir haben als Bürger keine Kenntnis von dieser übergeordneten Gesamtkonzeption und wurden auch nicht von den Planern der übergeordneten Gesamtkonzeption – wer
immer das auch ist – befragt.
-
„Die Ortsgemeinde Ebernhahn liegt gemäß Regionalem Raumordnungsplan Mittelrhein-Westerwald im Strukturraumtyp 2 (verdichtete Räume) und hat
die besondere Funktionszuweisung ‚Gewerbe‘ (G).“ (Begründung, Seite 3)
Auch bei der Erstellung dieses „Regionalen Raumordnungsplans“ sind die 1.228 Einwohner der
Ortsgemeinde Ebernhahn u. W. nicht befragt oder über die Ergebnisse der Planung informiert worden.Wir bitten um Angabe, welche Bürger von Ebernhahn und andere Personen verantwortlich für die
Erstellung dieses Raumordnungsplanes sind. Laut Raumordnungsgesetz ist das Ziel des Bundes, in verdichteten Räumen eine Verbesserung der Umweltsituation zu erwirken. So sieht es auch das
Landesentwicklungsprogramm III von Rheinland-Pfalz vor, das vorschreibt, daß in hochverdichteten wie auch in verdichteten Räumen eine Struktur von Wohnbebauung, Arbeitsplätzen und Grün- und
Freiflächen anzustreben ist, welche günstige Lebensbedingungen für die Bevölkerung gewährleistet. Wir fragen die Damen und Herren des Gemeinderates, inwieweit das Planvorhaben diesem Ziel der
Verbesserung der Umweltsituation dient.
-
„Die Einwohnerzahl liegt bei 1.228 Personen mit gleichbleibender bzw. leicht steigender Tendenz.“ (Begründung, Seite 3)
Wir bitten um Nachweise. Unseres Wissens geht die Enquete-Kommission „Kommunale
Finanzen“ des Statistischen Landesamtes RLP (vom 28.01.2014 – Landtagsvorlage 123 EK 16/1-) von einem Bevölkerungsrückgang um -1,7 Prozent für verdichtete Räume und einem Anstieg des Altenquotienten
von 31,3 auf 34,8 (+ 3,5) aus.
-
„Einrichtungen für die Grundversorgung sind in der Ortsgemeinde Ebernhahn vorhanden.“ (Begründung, Seite 3).
Wir bitten um Nennung der Einrichtungen für die Grundversorgung in unserem Dorf, das
zwischen 1999 und 2001 sämtliche Dienstleistungseinrichtungen (Gaststätten, Friseur, Textilien- und Lebensmittelhandel, Schreib- und Haushaltswaren, Metzgerei, Post, Bank) verloren hat. Man kann nur
den Kopf schütteln, daß solche an der Realität vorbeigehenden Feststellungen im Namen der Ortsgemeinde in einem kommunalen Dokument erscheinen und offenbar ungeprüft übernommen wurden. Es besteht
lediglich eine Bäckerei, die in absehbarer Zeit ebenfalls schließen wird.
-
„Das Gebiet (i. e. Kronenacker) ist heute durch eine extensive landwirtschaftliche oder aufgegebene Nutzung geprägt und besteht zu einem
überwiegenden Flächenanteil aus Grünland und Feldgehölzen mit verbrachten Obstbaumbeständen.“ (Begründung, Seite 5)
Die landwirtschaftliche Nutzung ist nicht aufgegeben: Das Gebiet wird für die
Futtermittelgewinnung durch einen Bioland-Betrieb genutzt und wird zweimal im Jahr gemäht. Der Streuobstbestand wird gerafft und der Verwertung zugeführt, die Wildfrüchte werden
gesammelt.
-
Der Auszug aus der 2. Änderung des FNP der VG Wirges, 1997, auf Seite 5 der Begründung ist nicht aussagekräftig, da die Zeichenerklärungen fehlen.
Wir bitten um Ergänzung.
-
„Die erforderlichen Maßnahmen und Festsetzungen zur Vermeidung und zum Ausgleich unvermeidbarer Eingriffe in Natur und Landschaft werden nach
Abstimmung mit den Fachbehörden festgelegt und in den Bebauungsplanentwurf übernommen.“ (Begründung, Seite 6)
Es sind aus den Planentwürfen weder Ort noch Art der Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen
mit Klarheit zu ersehen. Die Abstimmung mit den Fachbehörden muß unter Einbeziehung und Befragung der Bürgerschaft erfolgen. Sollte unserem Antrag auf Einstellung des Planvorhabens wider Erwarten
nicht stattgegeben werden, fordern wir, daß alle Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen wegen der prekären Lebens- und Umweltsituation der Einwohner Ebernhahns innerhalb der Ortsgrenzen Ebernhahns
erfolgen müssen. Wir merken hier schon an, daß Maßnahmen der Abholzung und verbessernden Aufforstung im Gemeindewald zur guten forstlichen Praxis gehören und nicht als Ausgleichs- und
Vermeidungsmaßnahmen gelten können. Die forstlichen Tätigkeiten beschneiden zudem die Betretung des Waldes und damit die ohnehin schon eingeschränkten Erholungsmöglichkeiten der Bürger zeitlich und
räumlich über Wochen und Monate.
-
„Zur Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG … erfolgten gesonderte Erhebungen zum Vorkommen von
Fledermausarten. Auf der Grundlage einer nachfolgenden Artenschutzprüfung wurden die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen benannt. Die Ergebnisse
wurden in die Landschaftsplanung und in den Bebauungsplan integriert“. (Begründung, Seite 6)
Wir zweifeln diese sogenannte Artenschutzprüfung an. Das Gebiet ist wichtiger Nahrungs- und
Quartierraum dieser Arten. Es wurde nur stichprobenartig untersucht. Eine Besenderung von eingefangenen Tieren wurde nicht vorgenommen.
-
„Nach Rücksprache mit dem LBM … ist die Anbindung des Plangebietes an die Landesstraße Nr. 300 nur über eine Linksabbiegespur
möglich.“ (Begründung, Seite 6).
Wir fordern den Gemeinderat auf, diesen Eingriff aus dem Planvorhaben zu nehmen. Die
Linksabbiegespur und zweite Einfahrt unterbricht völlig unnötig einen wichtigen Radfahr- und Wanderweg nach Ransbach und beschneidet weitere Grünflächen. Radfahr- und Wanderwege sollen die Nutzer vor
dem Verkehr schützen. Es gehen und fahren hier ganze Familien her, Jugendliche teilweise mit Kopfhörer. Die Gefährdung dieser Personen wird durch eine Insellösung nicht gemindert. Der Rad- und
Wanderweg würde unnötigerweise ein zweites Mal unterbrochen. Die Baumaßnahmen zwecks Schaffung einer Linksabbiegespur würden erhebliche Beeinträchtigungen des täglichen Berufsverkehrs auf Wochen und
Monate bedeuten und die Lärmbelastungen steigern. Nach vollendeter Baumaßnahme würden Zuliefer- und Berufsverkehr innerhalb der Gemeinde Ebernhahn weiter zunehmen und die schon jetzt unzumutbare
Lärm-, Schmutz-, Abgasbelastung und Straßenabnutzung noch weiter erhöhen.
-
„Bei der Anbindung an die Landesstraße Nr. 300 ist auch die bereits vorhandene Behelfszufahrt auf die Autobahn Nr. 3 zu
berücksichtigen.“ (Begründung, Seite 7)
Beides: Linksabbiegespur und Ausbau der Behelfsauffahrt für den Schütz’schen
Schwerlastverkehr, der voraussichtlich nachts auf die Autobahn geleitet würde, würden den Verkehr vermehren und die als Artenschutzmaßnahme gedachte, völlig ungenügende Restfläche „Wiesenplacken“
weiter eingrenzen und mit Emissionen dieses Verkehrs belasten. Artenschutz sieht anders aus.
-
„Für die innere Erschließung wird zunächst auf die Ausweisung von öffentlichen Straßenverkehrsflächen verzichtet. Als Korridor für eine
spätere Erschließungsstraße wird jedoch ein ca. 18 m breiter Streifen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen entlang des geplanten Sichtschutzwalles im Osten des Plangebietes
angelegt.“ (Begründung, Seite 7)
Dieser Bulldozer-Korridor für die 11 m tiefe Abgrabung und Aufschiebung des Geländes wird
später zu einer internen Straße im Betriebsgelände ausgebaut. Das führt ebenfalls zu einer Weiterbelastung der verbleibenden Grünfläche und läuft dem Artenschutz völlig entgegen. Ebenfalls wird
dieser Bulldozerkorridor schon während der Bauphase zu einem vermehrten Aufkommen von Verkehrsemissionen für die in der Nachbarschaft stehenden Wohnanlagen führen. Lärm-, Dreck- und Geruchsemissionen
der Dieselmaschinen werden die Wohngebiete belasten. Auf Monate und Jahre hinaus wird die Nachbarschaft erst durch Bulldozerlärm, Bauerschütterungen, Dreck und Abgase bedrückt und anschließend durch
den nicht endenden Industrieverkehrslärm der Berufs- und Zulieferfahrten und Schwerlasttransporte.
-
„Anlagen für „kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke“ werden nicht Bestandteil des Bebauungsplans, da diese
dem Gebietscharakter nicht entsprechen.“ (vgl. Begründung, Seite 7).
Wir stellen fest, daß der „Kroneacker“ bisher sportlichen (Radfahrer, Jogger, Wanderer),
sozialen (Selbstversorgung), gesundheitlichen (Feierabenderholung), kulturellen (Ernte, Jagd, landwirtschaftliche Flächenpflege, Heranführen der Kinder an die Natur, Regionalgeschichte) und
kirchlichen (Gedenkkreuz) Zwecken diente. Das ist sein Gebietscharakter. Sollte der Gemeinderat sich gegen die Bedenken der Einwohner stellen und den Interessen des Investors Vorrang gewähren,
fordern wir für die Ausweisung von Ausgleichsflächen eine in Form und Größe gleichwertige Fläche in unserer Gemarkung mit diesem Gebietscharakter. Zugleich erwarten wir die Sicherstellung des
Gedenkkreuzes in seiner jetzigen Form, mit dem, trotz witterungsbedingter Schadhaftigkeit, nach den Vorgaben des kirchlichen Rechtes CIC can. 1171 ehrfurchtsvoll umgegangen werden muß, da eine Weihe
auf ihm liegt. „Res sacrae…reverenter tractentur …etiamsi in dominio sint privatorum.“ (Heilige Sachen …sind ehrfurchtsvoll zu behandeln…selbst wenn sie Eigentum von Privatpersonen sind.)
-
„Des Weiteren passt sich das neue Baugebiet durch eine derartige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung dem bestehenden Ortsbild sowie den
angrenzenden Gewerbe- bzw. Industriegebieten an.“ (Begründung, Seite 7).
In all seiner sarkastischen Oberflächlichkeit enthält dieser Text zumindest den Hinweis auf
das von Verdichtung, Zersiedelung, Überbauung und großräumigen Flächenverbrauch geschädigte Ortsbild. Man zweifelt, daß diese Zeilen durch Bürger Ebernhahns verfasst oder von Mitgliedern des
Gemeinderates gutheißend gebilligt wurden. Der Text geht völlig an der Erkenntnis vorbei, daß nun auch noch die letzte landschaftsästhetisch schöne, mit Schutzcharakter versehene, ausdrücklich der
„Belebung der Landschaft“[1] dienende Grünfläche
mit Bulldozern plattgemacht und industrialisiert werden soll. Wir verwahren uns ausdrücklich gegen solcherart hanebüchene Begründungen und fordern, daß die „günstigen Lebensbedingungen“ in den
verdichteten Räumen gemäß LEP III des Landes Rheinland-Pfalz für die Einwohner Ebernhahns endlich geschaffen und die Restbestände an landschaftlicher Schönheit für alle Bürger frei zugänglich und
erhalten bleiben.
-
Die Maße der baulichen Nutzung (vgl. Begründung, Seite 8) sind für Laien nicht aussagekräftig. Die Gebäude passen sich weder in Massierung, noch
in ihrer äußeren Gestaltung und Voluminösität dem Ortsbild an. Auch ein sogenannter Sichtschutzwall (ein weiterer Erdwall in Ebernhahn) verhindert nicht die Verschandelung der Landschaft, vor allem
nicht, wenn seine Wirkung durch Zulassen weiterer Aufstockungen der Hallenhöhen aufgehoben wird.
-
„Weiterhin soll eine Beschränkung dafür Sorge tragen, daß die neu entstehenden Anlagen aus Richtung Ortslage Ebernhahn nicht mehr als nötig
einsehbar sind.“ (Begründung, Seite 8).
Wie soll diese Beschränkung aussehen und im Plan festgeschrieben werden? Was ist „nicht mehr
als nötig“? Wir bitten um Präzisierung. In der Bergstraße können jetzt schon die Anwohner beim Blick aus ihren Fenstern und Balkonen die massive Verschandelung und Verhässlichung der Landschaft durch
die Schütz-Industriehallen in Siershahn wahrnehmen.
-
„Ausnahmsweise ist …eine Überschreitung der angegebenen Höchstgrenzen der Gebäudehöhe um 2 m zulässig.“ (Begründung, Seite 9)
Welche Ausnahmen? Werden die Bürger innerhalb einer öffentlichen Befragung über die
Ausnahmegenehmigung entscheiden? Wird daraufhin der Erdwall erhöht? Wird der Schattenwurf noch größer? Wir fordern die Rücknahme dieser „Ausnahmegenehmigung“.
-
„Zudem ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Gebäudehöchstgrenzen mit untergeordneten, technisch notwendigen Aufbauten…um bis zu 10 m
zulässig.“ Diese bizarre Ausnahme muß ebenfalls zurückgenommen werden, sie gibt der Landschaftsverschandelung Vorschub und läuft den
Vermeidungsmaßnahmen entgegen.
-
„Im gesamten Plangebiet ist die abweichende Bauweise…festgesetzt. Die Länge der Gebäude wird dabei nicht begrenzt.“ (Begründung, Seite 9).
Dies erlaubt groteske Gebäudelängen, die Auswirkungen auf Belichtung und Belüftung der
Umgebung, sowie auf Brandschutz und Brandbekämpfung haben werden. Diese Festsetzung muß zurückgenommen werden.
-
Sichtschutzwall (s. Begründung, Seite 9). Die Gestaltung des Erdwalls sollte nicht nur mit den zuständigen Behörden, sondern muß auch mit den
Bürgern abgestimmt werden.
-
Strom-, Fernmelde-, Gas-, Wasser- und Löschwasserversorgung (s. Begründung, Seite 9-10f).
Alle Bau- und Erschließungsmaßnahmen belasten zusätzlich die anliegende Wohnnachbarschaft,
z. B. wenn das Schmutz- und Oberflächenwasser über den Kanal bei der Bahnunterführung abgeleitet werden soll. Wo soll die Gewässervorflut liegen? Sind davon Gemeindeflächen betroffen? Ist die
unterirdische Infrastruktur für diese Kapazitäten ausgestattet? Muß sie erst angelegt werden? Woher laufen die Kanäle? Wer trägt die künftigen laufenden Unterhaltungskosten? Wir erwarten genaue und
umfangreiche Information über die Planungen der Behörden.
-
„Im Zusammenhang mit der Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Berggarten‘, Siershahn, wurde durch die Werner Genest und Partner
Ingenieursgesellschaft mbH“…das schalltechnische Gutachten Nr. 422D4 G vom 97.11.2013 erstellt. Darin wurde bereits untersucht, welche Schallimmissionskontigente gemäß DIN 45691 … den gewerblichen
Teilflächen des Plangebietes zuzuordnen sind, um die zulässigen Schallimmissionspegel in der schutzbedürftigen Nachbarschaft außerhalb des Plangebietes nicht zu überschreiten.“
(Begründung, S. 11)
„Auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes ‚Kronenacker‘ und den damit
einhergehenden neuen Plandaten … ist nun das schalltechnische Gutachten Nr. 121G7 G vom 24.07.2015 …aufgestellt worden.“ (Begründung,
Seite 11)
Die Ergebnisse dieser beiden Gutachten widersprechen sich hinsichtlich der
Emmissionskontingente. Wir halten dies für einen planspielerischen Trick, der die Interessen des Investors begünstigt. Wir ersuchen den Gemeinderat nachdrücklich, im Interesse der
entscheidungsbetroffenen Bürger zu handeln.
-
„Für die in den Immissionsbereichen außerhalb des Plangebietes liegenden Immissionsorte IO 8 bis IO 13 dürfen nach DIN 45691 auf der Basis der
oben genannten Emissionskontingente LEK folgende in nachfolgender Tabelle B dargestellte Zusatzkontingente LEK zus tags und nachts berücksichtigt werden.“ (Begründung, Seite 12)
Wir lehnen diese Toleranzen ab, weil wir sie als zusätzliche Begünstigung des Investors zum
Nachteil betroffener Bürger ansehen.
-
„Sollte eine Überschreitung der Immissionskontingente festgestellt werden, sind durch den Betrieb Vorkehrungen dahingehend zu treffen, daß die
jeweiligen Kontingente eingehalten werden“. (Begründung, Seite 13)
Es besteht keine Vorgabe in den Planungsunterlagen hinsichtlich der Überprüfbarkeit der
Einhaltung oder Überschreitung der Immissionskontingente. Wie soll dauerhaft sichergestellt werden, daß die festzusetzenden Immissionskontingente auch eingehalten werden? Wir ersuchen den
Gemeinderat, durch geeignete Mittel die Einhaltung der Immissionskontigente und -grenzen jederzeit überprüfbar zu halten. Wir erinnern nochmals daran, daß die Alt-Ortsbürgermeisterin, Frau Quernes,
am 21.5.2014 schrieb: „Für den Ortsgemeinderat war in den zahlreichen Gesprächen mit der Firma Schütz stets von größter Bedeutung, daß für die Anwohner keine unzumutbaren Lärm- und Geruchsimmissionen
durch ein mögliches Gewerbe- und Industriegebiet entstehen.“ Es ist beruhigend zu wissen, daß dies dem Gemeinderat in seinen zahlreichen Gesprächen mit der Firma Schütz stets von größter Bedeutung
war. Vonseiten der Firma Schütz haben wir solche Versicherungen nicht vernommen, und die Art wie vonseiten der Firma Schütz in Sachen Schallgutachten vorgegangen wird (Einrichtung von Teilflächen,
wodurch höhere Lärmemissionsgrenzen erreicht werden) flößt auch kein Vertrauen in die Einhaltung der zu treffenden Vereinbarungen ein.
Von den Geruchsemissionen ist bis dato überhaupt keine Rede. Die Produktionsstätten am
Hauptsitz der Firma verströmen einen wahrnehmbaren Gestank, wie bei einem Sonntagsspaziergang in Selters festzustellen war.
C)
Desweiteren möchten wir auf Punkt 7 Schalltechnisches Gutachten Nr. 422D4 G der Werner
Genest und Partner, sowie die schalltechnischen Stellungnahme vom 30.03.2015 verweisen und zu bedenken geben:
-
Das Schalltechnische Gutachten Nr. 121G7 G vom 24.07.2015 ist nicht in das Inhaltsverzeichnis der Schriftsätze zur Aufstellung des Bebauungsplanes
Industriegebiet Kronenacker aufgenommen worden!
Die Schallimmissionsmessungen in der Ortslage Ebernhahn vom 17./18.06.2015 sind in demselben
zu finden und zeigen schon jetzt bestürzende Werte in allen drei Messgebieten an.
-
Tabelle 1 „relevante Immissionsbereiche“ (Seite 3 zum Brief vom 30.03.2015) gibt eine Kategorisierung der Wohnbereiche an und teilt das Gebiet IO
9 (In der Grimmel 42) sowie IO 11(Alte Wiese 5) der Gebietsausweisung „Gebiet mit Zwischenwert“ zu. Wir verwahren uns gegen diese Einteilung und fordern, daß diese Gebiete als AW (Allgemeines
Wohngebiet) ausgewiesen werden. Begründung:
-
Die Ausweisung als „Gebiet mit Zwischenwert“ (dessen Gebietsumfang nirgends dokumentiert ist) ist im Oktober 2011 durch Absprache zwischen dem
Schütz’schen Schallgutachter und der Verbandsgemeinde ohne Befragung und Information der Bürger erfolgt. Wir wollen wissen: Sind über diese Ausweisungen die Damen und Herren des Gemeinderats befragt
oder informiert worden? Wenn nein, warum nicht. Wenn ja, warum wurde diese Gebietsausweisung nicht den betroffenen Bürgern mitgeteilt?
-
IO 9 und IO 11 sind reine „Allgemeine Wohngebiete“, haben keine Mischnutzung und
erfordern demnach einen Immissionsrichtwert von 55 dbA tags und 40 dbA nachts. Eine gemischte Nutzung in diesen Gebieten besteht nicht. In der
Nähe des Gebietes IO 9 liegt lediglich die Rekultivierung Gottesgabe.
Die Industrieanlagen des „Berggarten“, auf die in der Fußnote zur Tabelle Bezug
genommen wird, waren ohne Bestehen eines Bebauungsplanes erweitert worden. Dieser ist erst nachträglich im Jahr 2012 aufgestellt worden. Wer erteilte die Baugenehmigung? Wurde von den
Verantwortlichen der Erteilung der Baugenehmigung berücksichtigt, daß hierbei regionalgeschichtlich relevante Fläche überbaut wurde? Aufgrund welcher Erlaubnis war es der Firma Schütz gestattet, das
dort vorhandene Gewässer zu verschütten?
Der Bebauungsplan ist erst nachträglich im Jahr 2012 aufgestellt worden. Die
Bürgerschaft wurde vor vollendete Tatsachen gestellt. Die im Zuge des Planverfahrens Berggarten zwischen der Verbandsgemeinde und dem vom Investor bezahlten Schallgutachter vereinbarten Ausweisungen
sind auch aus diesem Grund auf die Gebiete IO 9 und IO 11 nicht anwendbar.
D)
Das im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 5
genannte Sondergutachten Avifauna sehen wir als unvollständig an. Es zählt nur einzelne Arten auf.
E)
Das im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 6
genannte Fachgutachten Fledermäuse sehen wir ebenfalls als fragmentarisch an. Das Plangebiet wurde nicht vollständig untersucht. Eine Besenderung der eingefangenen Tiere erfolgte nicht.
F)
Der im Inhaltsverzeichnis zum Bebauungsplan Industriegebiet Kronenacker unter Punkt 4
genannte Umweltbericht ist in mehreren Teilen unvollständig.
Die genannten Kompensationsmaßnahmen sind weder in der Art angemessen, noch in der Lage
bestimmt.
Wir fordern, falls der Gemeinderat die Anträge der Bürgerschaft abschlägig behandelt und den
Interessen der Firma Schütz den Vorrang gibt, daß sämtliche Kompensationsmaßnahmen im siedlungsnahen Ortsbereich durchgeführt werden.
Wir behalten uns vor, weitere Stellungnahmen zum Bebauungsplan einzureichen und im Laufe des
Verfahrens ggf. neue Erkenntnisse oder Gutachten einzubringen.
Wir bitten um eine Eingangsbestätigung und darum, den vollständigen Text unseres Schreibens
den Ratsgremien der Gemeinde für ihre Stellungnahme zuzuleiten.
Darüber hinaus beantragen wir Erörterung und Beantwortung unserer Stellungnahmen im weiteren
Verfahren sowie die Aufnahme unserer Bedenken in die Stellungnahme der Gemeinde.
Mit Hinweis auf die dargelegten Gründe behalten wir uns vor, im weiteren Verfahren mit allen
zur Verfügung stehenden Mitteln gegen diese unverantwortliche Bebauung vorzugehen.
Schutzgemeinschaft Kronenacker
gez. Petra Buhr
[1] siehe
Biotopkartierung Osiris des Landes Rheinland-Pfalz